Berechnung und Zertifizierung des Primärenergiefaktors für Fern- und Nahwärmenetze
Seit der ersten Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahre 2002 ist es erforderlich, auf Anfrage von Planern und Bauherrn einen Primärenergiefaktor für das jeweilige Fern- oder Nahwärmenetz bekannt zugeben, wenn dabei Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz kommt. Der Faktor hat starken Einfluss auf die vorgeschriebene Bauausführung von neuen Gebäuden, insbesondere auf die erforderliche Dämmqualität und die Effizienzanforderungen an die Anlagentechnik. Grundsätzlich unterstützt die EnEV die Kraft-Wärme-Kopplung.
Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10:2003-06, geändert durch A1:2006-12, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 verweist, kann der für den Nachweis erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 (Spalte B in der geänderten Norm) oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die pauschale Ermittlung nach Tabelle C.4-1 setzt voraus, dass die Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten erfolgt. Bei-spielsweise gilt für den Primärenergiefaktor der Tabellenwert 0,7, wenn die Fernwärmeversorgung zu 70 % aus Kraftwärmekopplung mit fossilem Brennstoff erfolgt (0,0 bei erneuerbaren Brennstoffen).
In der Regel liegt bei der Fernwärmeversorgung jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor, wobei zusätzlich auch noch unterschiedliche Energieträger – fossile wie auch erneuerbare Energieträger – zum Einsatz kommen. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muss in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen Jahresabschlussbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..." erfolgen und zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Dies ist nicht Aufgabe des Planers.
Liegt keine "Mono-KWK-Erzeugung" vor bzw. wird das Kundengebäude nicht ausschließlich mit KWK-Wärme versorgt, so ist gemäß EnEV-Interpretation Teil 1, der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Seite 3 (siehe unter: www.agfw.de / Technik / Gesetze, Normung und Regelwerke / 3.1 / ....) für "Mischerzeugungen" bis zum Nachweis des spezifischen fp-Wertes der Primärenergiefaktor von 1,3 anzugeben.
Für Nichtwohngebäude muss das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Anhang A angewendet werden.
Unter Marketing-Aspekten ist es für Versorgungsunternehmen mit effizienter Fernwärmeerzeugung sehr sinnvoll, den spezifischen fp-Wert freiwillig nachweisen zu lassen und zu veröffentlichen! Bei effizienten FW-Erzeugungsanlagen liegen die spezifischen fp-Werte häufig wesentlich unter dem Pauschalwert von 0,7 für KWK.
Übersicht anderer
Primärenergiefaktoren nach DIN V 4701-10/ A1:2006-12
(relevant sind die Werte der Spalte B,
nicht erneuerbarer Anteil)

Hinweis zur EnEV 2009, die ab
01.10.2009 in Kraft ist:
Der Faktor für elektrischen Strom (Strom-Mix) wird hier von 2,7 auf 2,6
reduziert.
Ergänzende Regelung des AGFW-Merkblattes FW 309-1
Die AGFW hat in Ergänzung zu den Normen einige zentrale Regelungen für die Berechnung des Fernwärmeprimärenergiefaktors erstellt.
Die wichtigsten Aspekte hierbei sind:
Dienstleistungsangebot der EAM:
Die EAM errechnet den individuellen
Primärenergiefaktor eines Nah- oder Fernwärmenetzes und erstellt ein Gutachten
nach FW 309-1.
Die Berechnung kann aus tatsächlichen Betriebswerten der Vorjahre erstellt
werden oder - bei neuen Netzen - auch aus Plandaten.
Ansprechpartner: Martin Reuter, Tel. 0911-801170, martin.reuter@eamfr.de
Beispielhaft wird auf die Veröffentlichung des EAM-Gutachtens der N-ERGIE Aktiengesellschaft verwiesen.
Neben den Nachweisen für den Primärenergiefaktor erstellt die EAM auch Nachweise
für das "Hocheffizienzkriterium" von KWK-Anlagen.
Dieses ist erforderlich, wenn die Fernwärme aus KWK-Anlagen als Ersatzmaßnahme
nach EEWärmeG eingesetzt werden soll.
In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass mind. 50 % der Wärme aus
"hocheffizienten" KWK-Anlagen kommt.